Der von Bernuthsche Familienverband eV

"Zahlreiche Mitglieder der Familie von Bernuth haben seit Jahren den lebhaften Wunsch, durch eine Vereinigung einen engeren Zusammenschluß herbeizuführen. Diejenigen, welche an einem gemeinschaftlichen Essen in Berlin, am 15. Januar 09, teilnehmen wollen, werden um Rücksendung der beifolgenden Karte, bis zum 15. Dezember gebeten.

    Nähere Mitteilung erfolgt im Dezember.

    Berlin, im Juni 08
                                Bernh. von Bernuth, Borowo
                                Ernst von Bernuth, Berlin W.50"


An diesem ersten Familientreffen im Jahre 1909, das wie noch einige spätere anläßlich der 'Grünen Woche' in Berlin stattfand, nahmen bereits achtundzwanzig Familienmitglieder teil. Einige hatten sich bis zu diesem ersten Familientreffen noch nie gesehen, und so entstand der lebhafte Wunsch, 'die Zusammengehörigkeit der Familie durch einen in einem Familienverbande gipfelnden Zusammenschluß zum Ausdruck zu bringen.'
Träger dieses Gedankens waren vor allem Bernhard (-Borowo) und Ernst (-Berlin).
Der Einladung zum nächsten Familientag, der am 14. Januar 1911 in Berlin stattfand, wurde bereits der Entwurf einer Verbandssatzung beigefügt, den Fritz (-Koblenz) verfaßt hatte und der von den fünfzehn anwesenden männlichen Mitgliedern einstimmig als 'Satzungen des von Bernuth'schen Familienverbandes' angenommen wurde. Stimmberechtigte ordentliche Mitglieder des Familienverbandes konnten nach dieser ersten Satzung nur erwachsene männliche Familienmitglieder werden.


Der an jenem Tage gegründete Familienverband wurde am 4. Mai 1911 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Mitte eingetragen. Noch heute hat unser Familienverband seinen Sitz in Berlin.

 

Gemäß Paragraph 3 der ursprünglichen Satzung bezweckt der Familienverband, das Ansehen und die Wohlfahrt der Familie von Bernuth und die Pflege des Familiensinnes zu fördern - dieser Grundsatz hat sich bis heute erhalten.

Die Satzung des Familienverbandes


    Satzungen (Stand 2013)

 

    Name des Verbandes
    § 1

Der am 14. Januar 1911 in Berlin gegründete Verein führt den Namen

    "von Bernuth'scher Familienverband e.V."

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


    Sitz des Verbandes
    § 2
Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.


    Zweck des Verbandes
    § 3

Der Verband bezweckt, das Ansehen und die Wohlfahrt der Familie von Bernuth und die Pflege des Familiensinnes zu fördern. Zugleich wird ein Verbandsvermögen gebildet, aus dessen Zinsen den Mitgliedern der Familie in geeigneten Fällen Beihilfen gewährt werden können. Die Pflege und Förderung des Familienarchivs ist ebenfalls Zweck des Familienverbandes.
Mitglieder der Familie von Bernuth im Sinne dieser Satzung sind nur die ehelich geborenen Abkömmlinge der Brüder Johann Matthias von Bernuth, Kriegs- und Domänenkammerdirektor in Cleve, geboren am 28. Mai 1716 in Groß Rosenburg, gestorben am 15. September 1797 in Xanten, und Jacob Christian von Bernuth, Kriegs- und Domänenrat in Hamm, geboren am 31. Juli 1726 in Groß Rosenburg, gestorben am 13. April 1797 in Hamm.


    Erwerb der Mitgliedschaft
    § 4

Ordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:
    a)     männliche Mitglieder der Familie von Bernuth
    b)     deren Ehefrauen
    c)    deren Witwen, solange sie nicht wiederverehelicht sind und den Namen von Bernuth tragen,
    d)    ledige Töchter von Familienmitgliedern,

    zu a) - d): wenn sie großjährig und in der Verfügung über ihr Vermögen nicht beschränkt sind.

 

    § 5

Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:
    a)    Witwen, wenn wiederverheiratet,
    b)    verheiratete Töchter von Familienmitgliedern, soweit sie nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
    c)    minderjährige Familienmitglieder, die bereits im Beruf oder in einer Berufsausbildung stehen.

 

    § 6

Die Mitgliedschaft wird erworben auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Gegen den ablehnenden Beschluß ist binnen 4 Wochen nach dessen Zustellung die Beschwerde an den Familientag zulässig, der endgültig entscheidet.
Die Beschwerde ist bei dem Vorsitzenden des Vorstandes anzubringen.

 

    Mitgliederbeiträge
    § 7

Über die Höhe der Mitgliederbeiträge beschließt der Familientag.
Die Beiträge sind spätestens im Dezember fällig. Ein einmaliger Beitrag von mindestens DM 500,- befreit von den jährlichen Beiträgen.
Freiwillige höhere Beiträge sind jederzeit willkommen. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet unter keinen Umständen statt.
Der Vorstand ist berechtigt, in Notfällen den Beitrag auf Antrag zu ermäßigen.

 

    Verlust der Mitgliedschaft
    § 8
Die Mitgliedschaft geht verloren,
    1.     durch Tod,
    2.     durch Austritt,
    3.     wenn ein weibliches Mitglied durch Heirat den Namen von Bernuth verliert und nicht außerordentliches Mitglied wird,
    4.    durch den endgültigen Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand bleiben sollte,
    5.    durch Ausschluß, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der den Ausschluß rechtfertigt. Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch endgültigen Beschluß des Familientages.

 

    Organe des Verbandes
    § 9
Organe des Verbandes sind
    a)    die Mitgliederversammlung (der Familientag),
    b)    der Vorstand.


    Die Mitgliederversammlung (der Familientag)
    § 10

Die Angelegenheiten des Verbandes werden, soweit sie nicht von dem Vorstande zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der ordentlichen Verbandsmitglieder (Familientag), unter dem Vorsitze des anwesenden ältesten männlichen Familienmitgliedes geordnet.
Die regelmäßigen Familientage finden alle zwei Jahre auf Einladung des Vorsitzenden des Vorstandes statt.
Die Einladung soll 2 Monate vorher ergehen und den Versammlungsort, die Zeit und die Tagesordnung enthalten.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Familientages.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären.
An der Beratung und Abstimmung über einen Gegenstand, der ein Verbandsmitglied, dessen Ehefrau oder einen Verwandten in gerader auf- oder absteigender Linie betrifft, nimmt dieses Verbandsmitglied nicht teil.

 

    § 11

Der Familientag ist zu berufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert und wenn der Vorstand oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

    § 12

Anträge zur Beschlußfassung auf dem Familientage müssen dem Vorsitzenden des Vorstandes nebst Begründung 3 Monate vor der Sitzung zugehen.

 

    § 13

Abwesende Verbandsmitglieder können sich zum Familientage durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Verbandsmitglied vertreten lassen. Ausgenommen hiervon sind die in den §§ 23 bis 24 erwähnten Beschlüsse.
Mehr als zwei Stimmen darf niemand auf sich vereinigen.

 

    § 14

Wahlen können, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch Zuruf vorgenommen werden.

 

    § 15

Der Schriftführer trägt die Beschlüsse des Familientages in ein Verbandstagebuch ein. Die unterschriftliche Vollziehung hat durch den Vorsitzenden des Familientages, durch zwei von dem Familientage dazu ernannte Mitglieder und durch den Schriftführer zu erfolgen.


    Der Vorstand
    § 16

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern und drei Stellvertretern. Dem anwesenden ältesten Vorstandsmitgliede gebührt der Vorsitz.
Die Mitglieder und Stellvertreter des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder des Verbandes sein und in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; sie bekleiden ihre Ämter als unbesoldete Ehrenämter. Wenn es die Kassenlage erlaubt, kann der Vorstand dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied eine Aufwandsentschädigung gewähren oder ihm als Ausgleich für seine Auslagen die Beiträge erlassen.
Der Vorstand und die Stellvertreter werden von dem Familientage auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Die Vorstandsmitglieder werden in Verhinderungsfällen durch die Stellvertreter vertreten. Als verhindert gilt ein Mitglied stets dann, wenn über ihn, seine Ehefrau oder einen seiner Verwandten in gerader auf- oder absteigender Linie verhandelt wird.

 

    § 17

Außerordentliche Wahlen von Vorstandsmitgliedern oder Stellvertretern im Laufe der 6jährigen Amtszeit nimmt der Familientag vor. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende der 6jährigen Amtszeit in Tätigkeit.

 

    § 18

Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Er tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern, jedoch kann er, auch ohne sich zu versammeln, gültige Beschlüsse auf schriftlichem Wege fassen. Er faßt seine Beschlüsse in allen Fällen durch Stimmenmehrheit und wählt aus seiner Mitte einen Schrift- und Kassenführer.


    Rechnungslegung
    § 19

Der Kassenführer hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes Buch zu führen und dem Vorstande jährlich Rechnung zu legen. Der Vorstand prüft die Rechnung und beantragt bei dem Familientage die Entlastung; er hat dem Familientage über alle Verbandsangelegenheiten Auskunft zu erteilen.


    Verbandsvermögen
    § 20

Das Verbandsvermögen besteht aus dem Geldvermögen, dem Sachvermögen und aus dem Familienarchiv.

 

a)  Das Geldvermögen

Alle eingehenden Beträge bilden das Geldvermögen.  Es wird nach näherer Anordnung des Vorstandes in mündelsicheren oder gleichwertigen Papieren angelegt.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Verbandsvermögen, Beiträge und andere Eingänge  können nach folgenden Bestimmungen verwendet werden:
Der Vorstand ist aufgrund eines einstimmigen Beschlusses ermächtigt, in geeigneten Fällen auf Antrag in Höhe der im Vorjahr eingegangenen Beiträge und Zinsen ‒ sofern in diesem Rechnungsjahr Kassenüberschüsse erzielt sind ‒ Zahlungen zu leisten für:
1.     Beihilfen an Kinder von Verbandsmitgliedern zur Erlernung oder Ausübung eines Berufes
2.     Aussteuerbeihilfen
3.     sonstige Beihilfen insbesondere auch zum Besuch der Familientage.
4.     Förderung des Familienarchivs

 

    Falls ein Angehöriger eines Vorstandsmitgliedes bedacht werden soll, tritt an seiner statt dessen Stellvertreter.
Gegen den Beschluß ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides die Beschwerde an den Familientag zulässig, der endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist bei dem Vorsitzenden des Vorstandes anzubringen. Über die Bewilligung dauernder Beihilfe entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes der Familientag endgültig.
Die Höhe der zu gewährenden Beihilfen und die Reihenfolge der zu berücksichtigenden Personen ist von dem Kassenbestand und der Dringlichkeit abhängig.
Über die etwaige Verwendung anderer eingehender Beträge (außer Zinsen § 21) entscheidet der Familientag nach § 10 der Satzung. Die Verwendung darf jedoch nur dem Zwecke des Verbandes (§ 3) dienen.

 

b)  Das Sachvermögen

Das Sachvermögen besteht aus familienhistorisch wertvollen Gegenständen, die der Familie durch Vererbung oder Schenkung zugehen:
1.    Der preußische Adelsbrief vom 20. November 1786 mit diversen Abschriften
2.    Der belgische Adelsbrief von 3. Februar 1911
2.    Gemälde, z.B. die Clever Bilder
3.    Silber-Gegenstände
4.    Sonstiges
Alle Gegenstände des Sachvermögens sind in einem Verzeichnis erfaßt, das vom Familienarchivar geführt wird. Ist kein Familienarchivar bestimmt, führt der Vorstand das Verzeichnis.
Einige Gegenstände des Sachvermögens können an Familienmitglieder  ausgeliehen werden, z.B. die Gemälde. Hierüber ist ein Leihvertrag schriftlich abzuschließen, der auch die Haftung für ordnungsgemäße Aufbewahrung und Rückgabe der Gegenstände enthält.

Der Original-Adelsbrief von 1786 ist auf Dauer sicher zu verwahren

 

c)  Das Familienarchiv

Das Familienarchiv besteht aus Akten und Dokumenten, die ‒ u.a. bei der Stoffsammlung des Bernuth-Buches ‒ im Original oder als Kopie zusammengetragen wurden. Es sind sowohl Schrift-Dokumente wie auch Fotos.
Das Familienarchiv soll nach Möglichkeit vom Familienarchivar erhalten und fortgeführt werden.
Wenn kein Familienmitglied als Familienarchivar bestimmt werden kann, ist das Familienarchiv als Leihgabe an das Deutsche Adelsarchiv zu übergeben.

 

    Verwendung der Zinsen
    § 21

Die Zinsen werden dem Verbandsvermögen zugeschlagen, wenn keine besonderen Ausgaben gemäß § 20 anfallen.


    Satzungsänderung
    § 22

Zu einem Beschlusse des Familientages, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

    § 23

Zu einem Beschlusse des Familientages im Falle des § 22 bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Verbandsmitglieder.
Ist diese Mehrheit nicht vorhanden, und wird der Familientag zum zweiten Male zur Beratung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

 

    Auflösung des Verbandes
    § 24

Da inzwischen die 'Fritz von Bernuth'sche Familienstiftung' aufgelöst ist, fällt das Vermögen des Verbandes im Falle dessen Auflösung an den Johanniterorden.

 

    § 25

Der Verband muß aufgelöst werden, wenn der Verbandszweck dadurch hinfällig wird, daß die Familie von Bernuth ausstirbt. In diesem Falle fällt das Verbandsvermögen an die noch lebenden verheirateten weiblichen Mitglieder der Familie von Bernuth.
Das Vermögen ist zu diesem Zwecke in eine Stiftung zu verwandeln. Wenn zur Zeit der Auflösung des Verbandes verheiratete weibliche Familienmitglieder nicht mehr vorhanden sind, so fällt das Vermögen an den Johanniterorden.


(Die Satzung 2013 wurde auf dem Familientag am 1. Juni 2013 in Weilrod im Taunus verabschiedet)